Gemeinsam zum Erfolg


Im Zuge des bevorstehenden Landtagswahlkampfes im September 2024 benötige ich Ihre Unterstützung.

Ein Wahlkampf entspricht in persönlicher als auch materieller Hinsicht einer Ausnahmensituation. Insbesondere die Finanzierung von Plakaten, Bannern, Werbemitteln, Informationsmaterialien und vieles mehr, obliegt zum überwiegenden Teil dem Kandidaten selbst. 

Ohne die Hilfe durch Spenden wäre ein Wahlkampf nicht möglich, deshalb basiert ein erfolgreicher Wahlkampf auch auf Wahlkampfspenden. Ich würde mich daher sehr freuen, auch Sie als Unterstützer zu gewinnen.
 
Zur Übermittlung einer Spende eignet sich daher am besten eine Überweisung auf das folgende Spendenkonto:


Kontoinhaber:              CDU Kreisverband Teltow-Fläming
Bank:                             Mittelbrandenburgische Sparkasse 

IBAN:                             DE13 1605 0000 3633 0281 36

Verwendungszweck:  Spende Landtagswahlkampf 2024 für Jens Kaehlert

                                       Ihren Namen und vollständige Adresse 
 

Die Angaben im Verwendungszweck sind wichtig, damit Ihre Spende zugeordnet und Ihnen eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann. 


Bei Fragen oder zur Klärung weiterer Details stehe ich gerne zur Verfügung. 

Für ein persönliches Gespräch kontaktieren Sie mich per Mail oder telefonisch.

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Unterstützung.

Ihr

Jens Kaehlert

Spendeninformationen

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Spenden

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. 

Spenden natürlicher Personen

Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300,00 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600,00 € steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650,00 € bzw. 3.300,00 € bei zusammenveranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen. 

Weitere 1.650,00 € bzw. 3.300,00 € bei zusammenveranlagten Ehegatten können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.